§1 Rechtsform, Name und Sitz
Der Eltviller Carneval Verein e.V. (ECV) ist ein Verein des bürgerlichen Rechts, der in das Vereinsregister eingetragen ist.
Der am 21. Februar 1948 neugegründete Verein führt den Namen
Eltviller Carneval Verein e.V. (Kurzfassung ECV)
und hat seinen Sitz in Eltville am Rhein.
§2 Zweck
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung und bezweckt die Erhaltung und Ausbreitung heimatlichen Brauchtums zur Carnevalszeit.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§3 Mitglieder
Der Eltviller Carneval-Verein besteht aus:
- den aktiven Mitgliedern
- den fördernden Mitgliedern
- den Ehrenmitgliedern
§4 Mitgliedschaft
- Aktives bzw. förderndes Vereinsmitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Mitgliedschaft beantragt. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
- Ehrenmitglied kann werden, wer sich um den Verein besondere Verdienste erworben hat und auf Vorschlag des Vorstandes durch die Hauptversammlung mit einfacher Mehrheit ernannt wird.
§5 Pflichten der aktiven Mitglieder
Die aktiven Mitglieder haben regelmäßig an den durch den Vorstand einberufenen Sitzungen teilzunehmen. Sie haben das Vereinsinteresse auch außerhalb des Vereins zu wahren.
§6 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
- durch Tod oder durch Auflösung einer juristischen Person.
- durch schriftliche Erklärung des Austritts an den Vorstand.
- durch Ausschluss auf Beschluss des Vorstands wegen vereinsschädigenden Verhaltens.
Wird gegen den Ausschluss Berufung eingelegt, so hat die nächste Hauptversammlung mit einfacher Mehrheit darüber zu befinden. Die Entscheidung ist endgültig.
§7 Beitrag
Der Beitrag wird von der Hauptversammlung festgesetzt und ist von den Mitgliedern spätestens am 30. April zu zahlen.
§8 Verwendung der Mittel
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mittel des Vereins.
Bei ihrem Ausscheiden oder bei Vereinsauflösung erhalten die Mitglieder nichts aus dem Vereinsvermögen
§9 Vorstand
Zur Leitung der organisatorischen Vereinsangelegenheiten wählt die Hauptversammlung einen Vorstand auf die Dauer von 3 Jahren.
Der Vorstand besteht aus:
1. Vorsitzende/er
2. Vorsitzende/er
1. Schriftführer/in
2. Schriftführer/in
1. Kassierer/in
2. Kassierer/in
Mindestens drei Beisitzer/innen
Der Sitzungspräsident gehört dem Vorstand kraft Amtes als beratendes Mitglied an.
Darüber hinaus kann der Vorstand weitere Mitglieder benennen, die ihn in spezifischen Fachgebieten unterstützen und beraten.
Der Verein wird rechtsverbindlich vertreten (§ 26 BGB) durch den 1. Vorsitzenden oder 2. Vorsitzenden.
§10 Hauptversammlung
- Zwischen Aschermittwoch und dem 30. April findet jährlich eine Hauptversammlung statt. Der Vorstand kann zusätzliche Hauptversammlungen einberufen. Auf Antrag von mindestens 30 Prozent der Mitglieder kann ebenfalls eine Hauptversammlung einberufen werden.
- Die Mitglieder sind zur Hauptversammlung mindestens zwei Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung durch die Presse einzuladen. Zusätzlich werden die Aktiven schriftlich eingeladen. Die Tagesordnung wird der Einladung beigefügt. Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor der Hauptversammlung dem Vorstand schriftlich mitzuteilen.
- Die ordnungsgemäß einberufene Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Stimmrecht hat jedes Mitglied ab 16 Jahren.
- Alle Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst (Ausnahmen: § 12 Auflösung des Vereins, § 13 Satzungsänderungen). Bei Stimmengleichheit entscheidet der 1. Vorsitzende.
§11 Veranstaltungen
- Die Veranstaltungen des Vereins werden auf Vorschlag des Vorstands durch die Hauptversammlung beschlossen.
- Vorträge, Lieder und sonstige Darbietungen unterliegen der Prüfung eines durch den Vorstand einzuberufenden Ausschusses. Dieser Ausschuss besteht aus dem Sitzungspräsidenten, dem/den Vizepräsidenten oder zwei aktiven Mitgliedern. Vorsitzender des Prüfungsausschusses ist der Sitzungspräsident Die Entscheidungen des Prüfungsausschusses sind zu beachten.
§12 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Hauptversammlung der stimmberechtigten Mitglieder mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks, fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Eltville, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§13 Satzungsänderungen
Satzungsänderungen können nur in einer Hauptversammlung mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Die Einladung muss den Tagesordnungspunkt „Satzungsänderung“ sowie einen Abdruck des neuen Vorschlagtextes enthalten.
§14 Inkrafttreten
Diese Satzung wurde in der Hauptversammlung am 27. April 2019 beschlossen und tritt mit dem Eintrag in das Vereinsregister in Kraft.
Eltville am Rhein, 27. April 2019